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§ 34 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Gewährleistungsverpflichtung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremKJFFöG – Modellförderung durch das Land

(1) Das Land Bremen hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote dieses Gesetzes in seinen Stadtgemeinden hinzuwirken. Es unterstützt die Entwicklung neuer Ansätze, die von besonderer oder modellhafter Bedeutung sind.

(2) Modellprojekte für sozialpädagogische Ansätze in der Kinder- und Jugendförderung können gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die Modellprojekte innovativ und zeitlich begrenzt sind,

  2. 2.

    sich die Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe herstellen lassen,

  3. 3.

    sie der Weiterentwicklung in der Kinder- und Jugendförderung dienen und

  4. 4.

    die Ergebnisse des Modellprojektes in geeigneter Weise und umfassend dargestellt und veröffentlicht werden.

(3) Bei der Festlegung von Schwerpunkten in der Modellförderung des Landes sind der Landesjugendhilfeausschuss und die Jugendhilfeausschüsse der Stadtgemeinden zu beteiligen.

(4) Zur Unterstützung der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport alle drei Jahre ein Bremer Förderpreis ausgeschrieben. Die Themenstellungen werden im Landesjugendhilfeausschuss beraten.

Zu § 34: Geändert durch Bek. vom 2. 8. 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474)