Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz
§ 27 BremKJFFöG – Jugendmedienschutz
(1) Als Oberste Landesjugendbehörde wirkt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport im Rahmen der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern mit den Ländern zusammen; desgleichen zur Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes in den Mediendiensten in der länderübergreifenden Stelle "jugendschutz.net".
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport benennt Beisitzer für die Mitwirkung in den Prüfverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schiften (BPjS), beruft Sachverständige für Jugendschutz bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und soll ihren Erfahrungsaustausch und ihre Qualifizierung fördern.
Zu § 27: Geändert durch Bek. vom 2. 8. 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474).