Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremKJFFöG – Jugendmedienschutz

(1) Als Oberste Landesjugendbehörde wirkt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport im Rahmen der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern mit den Ländern zusammen; desgleichen zur Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes in den Mediendiensten in der länderübergreifenden Stelle "jugendschutz.net".

(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport benennt Beisitzer für die Mitwirkung in den Prüfverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schiften (BPjS), beruft Sachverständige für Jugendschutz bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und soll ihren Erfahrungsaustausch und ihre Qualifizierung fördern.

Zu § 27: Geändert durch Bek. vom 2. 8. 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474).