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§ 23 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremKJFFöG – Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

(1) Die Leistungen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen in ihren Persönlichkeitsrechten stärken, sie in ihrer Kritikfähigkeit und ihrem Beurteilungsvermögen gegenüber gefährdenden Einflüssen fördern und sie zu Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. Sie sollen in geeigneter Weise den strukturellen Jugendschutz fördern und zu seiner Weiterentwicklung beitragen.

(2) Die präventiven Maßnahmen sollen Eltern, andere Erziehungsberechtigte und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe befähigen, Mädchen und Jungen besser vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.