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§ 12 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremKJFFöG – Jugendverbände und Jugendgruppen

(1) Anerkannte Jugendverbände und demokratisch organisierte Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.

(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen richten neben ihrer Verbandsarbeit offene Gesamtangebote nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch an junge Menschen und führen sie durch.

(3) Die Tätigkeit der Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen und der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden ist angemessen zu fördern. Umfang und Verfahren der Förderung werden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene in Richtlinien geregelt.

(4) Die Zusammenschlüsse der Jugendverbände haben insbesondere die Aufgabe:

  1. 1.

    die politischen und inhaltlichen Interessen der Mitgliedsorganisationen zu vertreten und hierbei die Interessen von Kindern und Jugendlichen selbst und die Interessen der sonstigen anerkannten Jugendgruppen und Verbände ausdrücklich mit einzubeziehen,

  2. 2.

    zur Durchsetzung der Interessen der Jugendverbände und zur Förderung der Interessenvertretung durch Kinder und Jugendliche Fachveranstaltungen, Modellvorhaben, Projekte und andere in der Jugendbildung dafür geeignete Maßnahmen durchführen.

Unberührt bleibt das Recht der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden, ihre Arbeitsschwerpunkte und Projekte zu formulieren und auszuführen.