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Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)

Vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) (1)

Zuletzt geändert durch Nummer 2b in Verbindung mit Anlage 2 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Grundsätze 
  
Zweck des Gesetzes1
Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung2
Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien3
Mädchen und junge Frauen4
Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien5
Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen6
  
Abschnitt 2 
Kinder- und Jugendarbeit 
  
Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit7
Spielförderung8
Kinder- und Jugenderholung9
Jugendberatung und Jugendinformation10
Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit11
  
Abschnitt 3 
Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung 
  
Jugendverbände und Jugendgruppen12
Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung13
Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung14
Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen15
Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung16
Zuschussgewährung17
Sachverständigenbeirat für Jugendbildung18
  
Abschnitt 4 
Jugendsozialarbeit 
  
Jugendsozialarbeit19
Jugendberufshilfe20
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen21
Abstimmung mit anderen Trägern22
  
Abschnitt 5 
Kinder- und Jugendschutz 
  
Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes23
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes24
Schutz junger Menschen vor Misshandlung und Gewalt25
Zusammenwirken mit anderen Stellen26
Jugendmedienschutz27
  
Abschnitt 6 
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 
  
Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie28
Eltern- und Familienbildung29
Familienerholung, Familienfreizeit30
Familienfreundliche Umwelt31
  
Abschnitt 7 
Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit 
  
Freistellung ehrenamtlich tätiger Kräfte32
  
Abschnitt 8 
Gewährleistungsverpflichtung 
  
Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger33
Modellförderung durch das Land34
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen35
Haushaltsvorbehalt36
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351)