Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Abschnitt 5 – Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden
§ 17 BremKEG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 16 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
einer Rechtsverordnung nach § 14 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 4.
eine elektrische Heizung entgegen § 15 anschließt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4 geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.