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§ 11 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremKEG – Förderung in weiteren Handlungsfeldern

(1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach § 1 entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepasst sind sowie Energie einsparen, Treibhausgasemissionen vermeiden oder erneuerbare Energien nutzen. Gefördert werden können Maßnahmen insbesondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft.

(2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologiebereichen, die den Zielen nach § 1 entsprechen.

(3) Das Land fördert Vorhaben, die den Transformationsprozess zur Erreichung der Klimaneutralität in den einzelnen Sektoren unterstützen.