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§ 13a BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a BremIngG – Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. 1.

    im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

  2. 2.

    einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen dürfen und

  3. 3.

    eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im Land Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 10, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist.