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§ 7 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremHilfeG – Aufgaben des Landes

(1) Das Land ist Träger aller Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung, die für mehr als eine Stadtgemeinde von Bedeutung sind.

(2) Die Aufgaben der Landesfeuerwehrbehörde werden vom Senator für Inneres wahrgenommen. Ihm obliegen

  1. 1.

    die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren der Stadtgemeinden - auch durch Besichtigung vor Ort -,

  2. 2.

    die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen, soweit die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr nicht ausreicht,

  3. 3.

    der Erlass von Richtlinien über Organisation, Stärke und Ausrüstung von Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren,

  4. 4.

    die Förderung der Normung und der Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sowie die Beteiligung an technischen Prüfeinrichtungen,

  5. 5.

    die Verbindlich-Erklärung von feuerwehrtechnischen Normen sowie anderer den Brandschutz und die technische Hilfeleistung betreffenden Vorschriften,

  6. 6.

    die Mitwirkung an der Gestaltung des Versicherungsschutzes für die Feuerwehren.