§ 69 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 11 – Schlussvorschriften
§ 69 BremHilfeG – Übergangsregelungen
(1) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach bisherigem Recht gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Genehmigungen zur unternehmerischen Betätigung im Krankentransport gelten bis zum Ablauf der Befristung fort.