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§ 69 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 11 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BremHilfeG – Übergangsregelungen

(1) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach bisherigem Recht gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Genehmigungen zur unternehmerischen Betätigung im Krankentransport gelten bis zum Ablauf der Befristung fort.