Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 10

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BremHilfeG – Datenübermittlung

(1) Die im automatisierten und im nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen aus aufgabenbezogenen Anlässen übermittelt werden,

  1. 1.

    wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 61 Absatz 2.

(2) Eine Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Entgelten oder

  2. 2.

    zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen.

(3) Die von der Einsatzleitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dieses erforderlich ist für

  1. 1.

    Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung, der Dokumentation und der Abrechnung des Einsatzes,

  2. 2.

    Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle des Rettungsdienstes durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst,

  3. 3.

    Zwecke der weiteren ärztlichen Versorgung der Patientin oder des Patienten,

  4. 4.

    Zwecke der Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient dieses wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses ihrem oder seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

(4) In der Einsatzleitstelle erhobene personenbezogene Daten zu Notrufen, die ausschließlich polizeiliche Einsätze betreffen, dürfen nach Weiterleitung des Notrufs wie Daten für Feuerwehreinsätze dokumentiert werden. Die personenbezogenen Daten sind für die Nutzung einzuschränken.