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§ 61 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 10

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremHilfeG – Datenverarbeitung

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, öffentlichen Feuerwehren (§ 8), die Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 27) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger (§ 41) dürfen im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten

  1. 1.

    von Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen aller Art, Betrieben, Tieren oder schutzwürdigen Sachen,

  2. 2.

    von Personen,

    1. 1.

      die eine Gefahr melden oder nach diesem Gesetz dazu verpflichtet sind,

    2. 2.

      die selbst oder deren Sachen nach diesem Gesetz zur Hilfeleistung herangezogen werden können,

    3. 3.

      die sich aufgrund persönlicher oder beruflicher Voraussetzung zur Hilfeleistung schriftlich bereit erklärt haben,

    4. 4.

      die aus dienstlichen, beruflichen oder mitgliedschaftlichen Gründen zur Hilfeleistung verpflichtet und über die Speicherung in geeigneter Form unterrichtet worden sind,

    5. 5.

      welche die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben machen können oder

    6. 6.

      die aus einer Gefahr befreit oder gerettet werden müssen.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den erhebenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen und für die Ausführung, zur Dokumentation und für die Abrechnung des Einsatzes verarbeitet werden. Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald es die genannten Zwecke erlauben.

(2a) Die Feuerwehreinsatzleitstelle zeichnet Notrufe, Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll an.

(2b) Auch sonstige Kommunikation mit der Feuerwehrleitstelle, insbesondere einsatzbedingter Fernmeldeverkehr, kann gespeichert werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Speicherung sollen die Kommunikationsteilnehmerinnen und -teilnehmer hingewiesen werden, es sei denn,

  1. 1.

    die Kommunikation erfolgt über die Notrufnummer 112,

  2. 2.

    die erneute Information ist nicht erforderlich oder

  3. 3.

    die Aufgabenerfüllung ist dadurch gefährdet.

(3) Durch die Berufsfeuerwehren dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden,

  1. 1.

    für die Beratung Betroffener über Brandverhütungsmaßnahmen,

  2. 2.

    für die Beratung anderer Behörden über die Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen,

  3. 3.

    für die Durchführung von Brandverhütungsschauen,

  4. 4.

    für die Durchführung von Brandsicherheitswachen,

  5. 5.

    für die Anbringung eines Sichtvermerks im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Feuererlaubnisscheines nach der Bremischen Hafenordnung,

  6. 6.

    für die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung einschließlich solcher, die zur Erfüllung dieser Aufgaben von Reedereien, Charterern, anderen Verfügungsberechtigten, Speditionen, Stauereien und Umschlagbetrieben beizuziehen sind.

(4) Die Verarbeitung der Daten, einschließlich der Aufzeichnungen der Feuerwehrleitstelle gemäß Absatz 2a und 2b, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, ist einzuschränken. Die Einschränkung der Datenverarbeitung darf unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(5) Für Unternehmen, die Daten nach diesem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.