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§ 55 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Entschädigung für Vermögensschäden

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BremHilfeG – Entschädigungsregelung

(1) In den Fällen des § 5 können Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von der Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein Vermögensschaden an ihren beweglichen oder unbeweglichen Sachen eingetreten ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zum Schutz des oder der Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen sowie ihres oder seines Vermögens getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(2) Die Stadtgemeinde kann für Entschädigungen, die sie nach Absatz 1 leistet, von den von Schadensereignissen Betroffenen, denen die im Einsatz geleistete Hilfe zugute kommt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.

(3) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Dritte oder ein Dritter, ohne nach § 5 in Anspruch genommen zu sein, durch Maßnahmen zur Schadensabwehr, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.