Gesetze

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§ 50 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Überörtliche Hilfe

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremHilfeG – Bereichsübergreifender Rettungsdienst

Die Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zur gegenseitigen Unterstützung ist anzustreben. Einzelheiten dazu sollen in Verträgen geregelt werden. Die gegenseitige Hilfe zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist unentgeltlich.