§ 48 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 3 – Abwehrender Katastrophenschutz
§ 48 BremHilfeG – Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenbekämpfung. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Gefahrenbekämpfung.