Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 3 – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremHilfeG – Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenbekämpfung. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Gefahrenbekämpfung.