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§ 43 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremHilfeG – Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

(1) Soweit durch dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Die Rechtsverhältnisse richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Fehlen solche Vorschriften oder sind die Rechtsverhältnisse durch Vorschriften des Trägers nicht abschließend geregelt, so hat der Träger insoweit die Vorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ortskatastrophenschutzbehörde kann von einem Träger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entbindung einer Helferin oder eines Helfers von der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Helferin oder der Helfer wiederholt Pflichten verletzt, wenn eine der Verpflichtung genügende Mitwirkung und Verfügbarkeit nicht mehr durch die Träger nachgewiesen werden kann oder wenn die Eignung zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Berufung von Führungskräften in Funktionen von Zugführerinnen und Zugführern und zur Bereitschaftsführung oder in gleichwertige Funktionen durch die privaten Träger bedarf der Bestätigung durch die Ortskatastrophenschutzbehörde. Aus wichtigem Grunde kann die Ortskatastrophenschutzbehörde die Abberufung einer Führungskraft verlangen. Näheres zum Verfahren kann die Ortskatastrophenschutzbehörde durch Erlass regeln.