Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremHilfeG – Aufgabenträger

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes. Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde koordiniert den Katastrophenschutz auf Landesebene. Er führt die Aufsicht über die Ortskatastrophenschutzbehörden der Gemeinden. Die fachliche Zuständigkeit anderer Landesbehörden bleibt unberührt.

(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen haben, handeln sie im Auftrage des Landes.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind in den Gemeinden die Ortskatastrophenschutzbehörden für die Durchführung des Katastrophenschutzes zuständig. Dies sind

  1. 1.

    für die Stadtgemeinde Bremen ohne das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Senator für Inneres,

  2. 2.

    für die Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven.