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§ 36 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 4 – Regelungen für den Massenanfall von Verletzen oder Erkrankten

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremHilfeG – Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Organisatorische Leitung Rettungsdienst

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen und weiteren besonderen Einsatzsituationen haben die Stadtgemeinden die Funktion einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist. Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt gegenüber Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden in einer Dienstordnung.

(2) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung den Qualifikationsnachweis "Leitender Notarzt" oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen und als Notärztin oder Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein.

(3) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst wird vom Rettungsdienstträger gestellt und unterstützt die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt bei der Durchführung der Aufgaben.