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§ 35 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 4 – Regelungen für den Massenanfall von Verletzen oder Erkrankten

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremHilfeG – Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen

Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsdienstbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhaltung hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und der Einsatzleitung gemäß § 3 verpflichtet.