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§ 33 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremHilfeG – Qualitätsmanagement und Dokumentation im Rettungsdienst

(1) Die medizinische und technische Weiterentwicklung erfordert eine regelmäßige Anpassung des Standards in der Notfallversorgung sowie ein Qualitätsmanagement. Rettungsdienstträger und Leistungserbringer erarbeiten hierzu dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Zielvorstellungen, die in Abstimmung mit den Kostenträgern zur Gewährleistung einer am anerkannten Standard ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungserbringung umzusetzen sind. Die einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften müssen dabei in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(2) Die Personen in der Leistungserbringung im Rettungsdienst sind zu einer einheitlichen Dokumentation der Notfalleinsätze verpflichtet. Dabei sind die Vorgaben des Rettungsdienstträgers maßgeblich. Die Einsatzdokumentation ist der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auf Anforderung zu übermitteln.

(3) Die Rettungsdienstträger haben mit geeigneten Werkzeugen die Struktur- und Prozessqualität des Rettungsdienstes zu evaluieren und fortzuentwickeln. Dabei sind die Leistungserbringer und die Kostenträger angemessen zu beteiligen. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst soll durch Abgleich ausgewählter in der Notfallversorgung erhobenen Daten mit den Patientinnen- und Patientendaten des weiterbehandelnden Krankenhauses gemäß § 62 Absatz 1 die Ergebnisqualität des Rettungsdienstes analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und hieraus abzuleitende Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.