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§ 24 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremHilfeG – Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten, sofern eingesetzte Unternehmen gemäß § 34 Absatz 1 dies nicht gewährleisten können.

(2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung

  1. 1.

    bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen signifikante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden, am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von in einer Klinik erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu akut notwendigen Diagnose- und Behandlungseinrichtungen (Notfallrettung),

  2. 2.

    sonstige Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in absehbarer Zeit medizinische Hilfe erhalten oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, unter fachlicher Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),

  3. 3.

    zur Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen, sofern kein geeignetes Unternehmen diese Aufgabe übernehmen kann.

(3) Der Rettungsdienst führt Verlegungsfahrten unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln zwischen Behandlungseinrichtungen durch, sofern diese der besonderen Ausstattung und personellen Qualifikation des Rettungsdienstes bedürfen und nicht in den Aufgabenbereich des qualifizierten Krankentransportes fallen (Sekundärtransport). Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor Sekundärtransporten.

(4) Der Rettungsdienst führt Transporte von Personen durch, die während des Transportes einer intensivmedizinischen Versorgung mit einem hierfür besonders geeigneten Rettungsmittel bedürfen (Intensivtransport). Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor kapazitätsbedingten Intensivtransporten.

(5) Im qualifizierten Krankentransport hat der Rettungsdienst als ausschließlich subsidiäre Aufgabe sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, aber nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen, oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern. Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor qualifizierten Krankentransporten.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen

  1. 1.

    durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Polizei,

  2. 2.

    behinderter Menschen, sofern die Betreuungs- und Beförderungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

  3. 3.

    für Patiententransporte, die auf demselben Betriebsgelände einer Behandlungseinrichtung durchgeführt werden,

  4. 4.

    mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,

  5. 5.

    kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 30 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),

  6. 6.

    nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken,

  7. 7.

    durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Landes Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit im Land Bremen liegen oder, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens im Land Bremen liegt,

  8. 8.

    für von Versicherungen beauftragte Patientenrückholung in das Land, in dem die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes liegt, einschließlich Anschlusstransport bei einem vorhergehenden Lufttransport.

Im Fall der Nummer 4 können Notfallpatientinnen und Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärztinnen und Ärzten.