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§ 23 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremHilfeG – Einsatzbereitschaft

(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.

(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.