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§ 18 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 4 – Pflichtfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremHilfeG – Aufstellung

(1) Wird in einer Stadtgemeinde die vorgeschriebene Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht oder kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande, so hat die Stadtgemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde im Alter von 18 bis 45 Jahren verpflichtet. Sie werden nach Maßgabe eines von der Stadtgemeinde zu erlassenden Ortsgesetzes herangezogen.

(3) Besteht neben der Pflichtfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, so ist deren Wehrführung auch die Leitung der Pflichtfeuerwehr. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Besteht keine Freiwillige Feuerwehr, so wird die Wehrführung der Pflichtfeuerwehr von der Stadtgemeinde ernannt und abberufen.

(5) Auf die Pflichtfeuerwehren finden im Übrigen die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechende Anwendung.