§ 16 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren
§ 16 BremHilfeG – Aufwandsentschädigung
Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Aufwandsentschädigungen. Diese können den Wehren auch insgesamt zugewiesen werden.