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§ 13 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremHilfeG – Verwaltung, Leitung und Mitgliedschaft

(1) Die Aufstellung und die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers.

(2) Verwaltung und Unterhaltung der Gerätehäuser und Fahrzeuge sowie Ausrüstung und Bekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren obliegen der örtlichen Berufsfeuerwehr. Diese ist auch für die Ausbildung und Weiterbildung sowie für die personellen und organisatorischen Angelegenheiten zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren bedienen.

(3) Eine Freiwillige Feuerwehr besteht mindestens aus einer Einsatzabteilung. Als weitere Abteilungen können auf Antrag der Wehrführung mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr angegliedert sein:

  1. 1.

    eine Reserve- und Unterstützungsabteilung,

  2. 2.

    eine Jugendabteilung (Kinderfeuerwehr und Jugendfeuerwehr) und

  3. 3.

    eine Alters- und Ehrenabteilung.

Eine Mitgliedschaft ist nur in jeweils einer der genannten Abteilungen möglich.

(4) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich.

(5) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch

  1. 1.

    Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zum Dienst in einer bestimmten Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr (Verpflichtungserklärung) gegenüber der jeweiligen Wehrführung und

  2. 2.

    schriftliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Leitung der Berufsfeuerwehr.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch den Tod

  1. 1.

    mit Nichtbestehen der Probezeit,

  2. 2.

    mit dem Ende des Monats, in dem das Mitglied die für die Abteilung, der es angehört, festgelegte Altersgrenze erreicht, es sei denn das Mitglied wird in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 in eine andere Abteilung, deren Altersgrenze es noch nicht überschritten hat, übernommen,

  3. 3.

    auf eigenen schriftlichen Antrag,

  4. 4.

    durch Entlassung oder

  5. 5.

    durch Auflösung der Wehr.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Leitung der Berufsfeuerwehr festzustellen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) und bis zu zwei Stellvertretungen (stellvertretende Wehrführungen) werden auf Vorschlag der Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Stadtgemeinde auf die Dauer von 6 Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden ernannt. Auf Antrag der betroffenen Person kann die Altersgrenze bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werden, sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Wehrführung ist Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Sie ist der Stadtgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuerwehrdienstes und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich.

(8) Näheres zu Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Probezeiten, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.