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§ 10 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 2 – Berufsfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremHilfeG – Angehörige der Berufsfeuerwehren

(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren müssen verbeamtete Personen sein. Angehörige der Berufsfeuerwehren, die in technischen Sonderdiensten tätig sind, sollen verbeamtete Personen sein. Die übrigen Angehörigen der Berufsfeuerwehren inklusive der Bediensteten der Leitstellen können als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sein.

(2) Angehörige der Berufsfeuerwehren dürfen Aufgaben der Gefahrenabwehr außerhalb ihrer Berufsfeuerwehr nur übernehmen, wenn hierdurch die Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt ist.