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§ 84 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 1 – Zentrale Organe und Hochschulleitung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BremHG – Konrektoren und Konrektorinnen

(1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.