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§ 80 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 1 – Zentrale Organe und Hochschulleitung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremHG – Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a, die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.