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§ 77 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Forschung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BremHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.