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§ 71 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Forschung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BremHG – Koordination der Forschung

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe.