§ 71 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil VI – Forschung
§ 71 BremHG – Koordination der Forschung
Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe.