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§ 69 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 4 – Studienreform

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BremHG – Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.

(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor.