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§ 51 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremHG – Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluss, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule informiert sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Sie gewährleistet darüber hinaus transparente, sowohl studienbegleitende als auch die Abschlussprüfung vorbereitende Studienberatungsangebote und wirkt auf die Wahrnehmung dieser Angebote durch die Studierenden hin. Das Nähere soll die Hochschule durch Ordnung regeln.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.