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§ 4 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil I – Grundlagen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremHG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. Die Hochschulen bereiten die Studierenden durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide.

(4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20. Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung.

(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

(6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide.

(6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll.

(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1. Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden, Absolventen und Absolventinnen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen.

(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.

(12) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner.