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§ 38 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremHG – Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.