Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 4 – Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremHG – Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 kann von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung oder dem Erwerb zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist.

(3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein.