Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 106 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Haushalt

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 BremHG – Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5. Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.

(4) Für die Hochschulen gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Zulassung der kaufmännischen Buchführung gemäß § 110 Landeshaushaltsordnung für die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 und für hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie für die Staats- und Universitätsbibliothek nach § 96a und trifft die dazu erforderlichen näheren Bestimmungen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.