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§ 105a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VIII – Hochschulplanung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 105a BremHG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2, die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie die Senatorin für Wissenschaft und Häfen schließen in der Regel alle drei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103, der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen

  1. 1.

    Lehre und Studium,

  2. 2.

    wissenschaftliche Weiterbildung,

  3. 3.

    Forschung und künstlerische Entwicklung,

  4. 4.

    Wissenstransfer,

  5. 5.

    Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen,

  6. 6.

    Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule einschließlich der Nachteilsausgleichsmaßnahmen,

  7. 7.

    Antidiskriminierung im Sinne von § 4 Absatz 11,

  8. 8.

    Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Sinne von § 4 Absatz 6b,

  9. 9.

    Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von Tieren gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 verringern oder ersetzen können,

  10. 10.

    überregionale und internationale Zusammenarbeit,

  11. 11.

    Digitalisierung und Digitalisierungsziele,

  12. 12.

    Entwicklung der Hochschulstruktur und

  13. 13.

    Qualitätsmanagement

zu erbringenden Leistungen. Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

(2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

(3) Die Rektoren oder Rektorinnen schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1. Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

(4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.