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§ 7 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGVG
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremGVG – Privatrechtliche Geldforderungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Die Vollstreckung der in § 1 Abs. 2 genannten Geldforderungen ist einzustehen, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Erhebt der Vollstreckungsgläubiger auf Grund der Einwendungen des Vollstreckungsschuldners wegen der Forderung Zivilklage oder beantragt er einen Mahnbescheid, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.