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§ 6 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremGVG – Mahnung

(1) Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vollstreckung hinzuweisen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten einer Ersatzvornahme, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen. Einer Mahnung bedarf es ferner nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Forderungen gemäß § 1 Absatz 2.

(3) Für die Mahnung werden nach näherer Bestimmung durch das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung Kosten erhoben.