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§ 11 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremGVG – Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand

(1) Vollstreckungsbehörden können von den Gläubigern der Forderung die Erstattung der nicht beigetriebenen Kosten der Vollstreckung und des für die Vollstreckung erforderlichen durch Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes einschließlich der Auslagen verlangen. § 4 Nummer 1 gilt nicht.

(2) Eine Erstattung nicht beigetriebener Kosten der Vollstreckung und des nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes wird nicht verlangt für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden.

(3) Erfolgt die Tätigkeit auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde (Amtshilfe nach § 8), sind uneinbringliche Gebühren nur zu erstatten, wenn das Recht der ersuchenden Behörde keine Kostenfreiheit gewährleistet. Auslagen sind zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen oder den Abschluss von Einzelverträgen mit einem Gläubiger die Erstattung von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass der durch die Kosten gemäß § 10 nicht gedeckte Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.