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§ 8 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremGebBeitrG – Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren

(1) Wird in einem Rechtsbehelfsverfahren der Rechtsbehelf zurückgewiesen, so sind für den Erlass des Rechtsbehelfsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung, so soll die Gebühr 75 v.H. der Gebühr für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung betragen. Bei einem Rechtsbehelf nur gegen einen Teil der Entscheidung oder bei einem Teilerfolg des Rechtsbehelfs ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. In Gebührenordnungen können Mindest- und Höchstgebühren für die Gebührenberechnung nach Sätzen 2 und 3 festgesetzt werden.

(2) Ist in einer Gebührenordnung eine Mindestgebühr festgesetzt, so gilt die Mindestgebühr auch dann, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen eine gebührenfreie Sachentscheidung richtet. Eine höhere als die Mindestgebühr nach Satz 1 kann festgesetzt werden, wenn das Rechtsbehelfsverfahren einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht.

(3) Wird der Rechtsbehelf ausschließlich wegen Fristversäumung oder Unzuständigkeit der Behörde als unzulässig abgewiesen oder nur deshalb abgewiesen, weil ein Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 45 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz geheilt worden ist, wird keine Gebühr erhoben.