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§ 5 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremGebBeitrG – Gebührenberechnung

(1) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so sind

  1. 1.

    bei Kosten nach Stundensätzen bei angebrochenen Stunden für einen Zeitaufwand von

    • weniger als 16 Minuten 25 v.H.,

    • weniger als 31 Minuten 50 v.H.,

    • weniger als 46 Minuten 75 v.H.,

    des maßgebenden festgesetzten Stundensatzes,

  2. 2.

    bei Kosten nach Tagessätzen (Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten 12,5 v.H. des maßgebenden Tagessatzes,

  3. 3.

    bei Kosten nach Tagessätzen (24 Stunden) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten vier v.H. des maßgebenden Tagessatzes

zu berechnen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen, Benutzungen und Leistungen kann unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührenordnung und der Grundsätze der §§ 4 und 12 auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht langer als ein Jahr, mit einem Pauschbetrag berechnet werden. Entsprechendes gilt für Auslagen.