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§ 23 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremGebBeitrG – Säumnis

(1) Werden bis zum Ablauf des Fähigkeitstages Kosten oder Beiträge nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Säumniszuschlägen und Stundungszinsen, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.

(5) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
  2. 2.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle.