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§ 22 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremGebBeitrG – Entscheidung über Kosten und Beiträge

(1) Kosten und Beiträge werden von Amts wegen festgesetzt. Eine Entscheidung über Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigen Entscheidung über Kosten oder Beiträge müssen mindestens hervorgehen

  1. 1.

    die erhebende Behörde,

  2. 2.

    der Schuldner der Kosten oder Beiträge,

  3. 3.

    die kostenpflichtige Amtshandlung oder beitragspflichtige Einrichtung,

  4. 4.

    die zu zahlenden Beträge,

  5. 5.

    wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

  6. 6.

    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und Beiträge sowie deren Berechnung.

Ergeht eine Entscheidung über Kosten mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Entscheidungen über Beiträge bedürfen der Schriftform. Für Entscheidungen über Beiträge, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Entscheidung über Kosten oder Beiträge wird nur erhoben, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist.