Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Vorschriften über Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremGebBeitrG – Sicherung von Beitragsforderungen

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.