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§ 33 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IX – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremFiG – Befugnisse

(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,

  1. 1.

    die Personalien anzugeben und

  2. 2.

    den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein vorzuweisen.

Sie sind berechtigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische und die mitgeführten Behälter zu kontrollieren. In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

(2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.

(3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,

  1. 1.
    die unberechtigt fischen,
  2. 2.
    die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischereiberechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
  3. 3.
    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen

zu beschlagnahmen.