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§ 29 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt VIII – Vereinigung von Anglern

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremFiG – Anerkennung

(1) Eine Vereinigung von Anglern ist als ein Träger des Fischwaidwesens auf Antrag durch die Fischereibehörde anzuerkennen, wenn sie

  1. 1.
    rechtsfähig ist;
  2. 2.
    ihren Sitz im Lande Bremen hat;
  3. 3.
    gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist;
  4. 4.
    mindestens 30 Mitglieder hat;
  5. 5.
    ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt;
  6. 6.
    über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
  2. 2.
    die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt;
  3. 3.
    die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.

(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die Oberste Fischereibehörde als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er

  1. 1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erfüllt;
  2. 2.
    nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Anglervereinigungen überörtliche Bedeutung hat;
  3. 3.
    offene Fischereiprüfungen nach § 38 für jedermann abhält.

(4) Die Oberste Fischereibehörde und die Oberste Naturschutzbehörde sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen des anerkannten Landesfischereiverbandes und, soweit Belange der Berufsfischer betroffen sind, des Fischeramtes Bremen einholen.