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§ 16 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Die Fischereierlaubnis

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremFiG – Erlöschen der Fischereierlaubnis

Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt

  1. 1.
    mit Widerruf;
  2. 2.
    mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
  3. 3.
    mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
  4. 4.
    wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist;
  5. 5.
    mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.