§ 12 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt II – Der Fischereipachtvertrag
§ 12 BremFiG – Verpachtung
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden.
(3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutzes es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen.