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§ 6 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 6 BremEntG

(1) Enteignungsbehörde ist die für Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz zuständige Behörde.

(2) Für Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) ist die Energieaufsichtsbehörde zuständig. An ihren Entscheidungen wirken ehrenamtliche Beisitzer (§ 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) nicht mit.

(3) Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107-122, 145, 146 und 149-154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.